Erbschaftsteuer vor dem BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 12. und 13. Oktober 2026 in zwei getrennten Verfahren über zentrale Regelungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Entscheidungen könnten Konsequenzen für laufende und künftige Steuerbescheide haben. Wer Erbschaften oder Schenkungen plant, sollte die Entwicklung nicht abwarten.
Bildquelle: Schicker & Kollegen, © Schicker & Kollegen
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Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

Die zwei Verfahren im Überblick

Abstrakte Normenkontrolle der Bayerischen Staatsregierung (Az. 1 BvF 1/23)

Im ersten Verfahren hat die Bayerische Staatsregierung direkt beim Bundesverfassungsgericht beantragt zu prüfen, ob bestimmte Regelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Im Fokus stehen vor allem die Begünstigungen für Betriebsvermögen – also die Verschonungsregelungen, die bei der Übertragung von Unternehmen greifen. Bayern argumentiert, diese Verschonungen seien zu weitreichend und benachteiligten Erben von Privatvermögen gegenüber Unternehmenserben in verfassungsrechtlich nicht haltbarer Weise. Ein Erfolg dieser Normenkontrolle könnte die bisherigen Steuerprivilegien für Unternehmensnachfolgen grundlegend in Frage stellen.

Verfassungsbeschwerde eines Erben gegen Benachteiligung von Privatvermögen (Az. 1 BvR 804/22)

Das zweite Verfahren spiegelt gewissermaßen die Gegenseite wider: Ein Privatperson, die Vermögen geerbt hat, wendet sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die bestehende Ungleichbehandlung. Der Beschwerdeführer sieht sich gegenüber Erben von Betriebsvermögen ohne sachlichen Grund schlechtergestellt, weil für privates Vermögen – etwa Immobilien oder Wertpapiere – deutlich geringere Steuervergünstigungen gelten als für Unternehmensvermögen. Das Gericht prüft, ob diese Differenzierung noch mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist oder ob der Gesetzgeber nachbessern muss.

Mögliche Folgen für Erben und Schenker

Was bei einer Verfassungswidrigkeit passieren könnte

Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass einzelne Regelungen der Erbschaft- oder Schenkungsteuer gegen das Grundgesetz verstoßen, hat der Gesetzgeber in der Regel eine Frist zur Nachbesserung. In dieser Übergangszeit können bestehende Regelungen vorläufig weitergelten – oder das Gericht ordnet eine rückwirkende Anwendung neuer Maßstäbe an. Für Betroffene bedeutet das: Je nach Ausgestaltung des Urteils könnten bereits abgeschlossene Übertragungen steuerlich neu bewertet werden. Ob das zu einer Mehr- oder Minderbelastung führt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich heute noch nicht seriös vorhersagen.

Erbschaft oder Schenkung geplant?

Lassen Sie frühzeitig prüfen, welche steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten aktuell bestehen und ob bei einem bereits vorliegenden Bescheid Handlungsbedarf besteht. Wir beraten Sie individuell zu Ihrer Situation.

Warum auch laufende Bescheide relevant sein können

Wer derzeit einen offenen Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheid hat, sollte prüfen, ob ein Einspruch sinnvoll ist. Bescheide, gegen die fristgerecht Einspruch eingelegt wurde, bleiben verfahrensoffen – das heißt, sie können von einer späteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts profitieren, sofern das Gericht eine rückwirkende Korrektur anordnet. Bei bereits bestandskräftigen Bescheiden ist das in der Regel nicht mehr möglich. Ob und in welcher Form ein Einspruch im konkreten Fall Sinn ergibt, sollte immer in Abstimmung mit einem Steuerberater entschieden werden.

Handlungsbedarf jetzt – auch ohne Urteil

Gerichtsverfahren in Karlsruhe laufen oft jahrelang, bevor ein Urteil fällt – doch das bedeutet nicht, dass Sie mit Ihren Planungen warten sollten. Wer heute eine Schenkung vorbereitet oder eine Unternehmensnachfolge strukturiert, hat ein Interesse daran, geltendes Recht so zu nutzen, wie es aktuell besteht. Kommt es nach dem Urteil zu einer Verschärfung der Regelungen, sind bereits vollzogene Übertragungen in der Regel nicht mehr rückwirkend betroffen. Umgekehrt kann ein Abwarten bedeuten, dass günstige Gestaltungsmöglichkeiten entfallen, bevor Sie sie genutzt haben. Es geht also nicht um Spekulation auf den Verfahrensausgang, sondern darum, Ihren persönlichen oder unternehmerischen Handlungsspielraum unter geltendem Recht konsequent zu prüfen – und gegebenenfalls jetzt zu nutzen.

Was Sie als Erbe oder Schenker jetzt konkret tun können

Jetzt Beratungstermin vereinbaren – bevor das Urteil fällt

Die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht machen deutlich, dass im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht erhebliche Veränderungen zu erwarten sind.

Was verhandelt das Bundesverfassungsgericht im Oktober 2026 zur Erbschaftsteuer?

Das Bundesverfassungsgericht prüft am 12. und 13. Oktober 2026 in zwei getrennten Verfahren, ob zentrale Regelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Verhandlungen könnten dazu führen, dass bestehende Vorschriften für verfassungswidrig erklärt und neu geregelt werden müssen – mit möglichen Auswirkungen auf bereits laufende sowie künftige Steuerbescheide.

Was bedeutet das Verfahren für Menschen, die gerade eine Erbschaft oder Schenkung planen?

Wer aktuell eine Vermögensübertragung plant, sollte die Entwicklung aktiv im Blick behalten: Je nachdem, wie das Gericht entscheidet, können sich die steuerlichen Rahmenbedingungen grundlegend verändern. Bestehende Gestaltungsoptionen könnten wegfallen oder neue entstehen. Wer jetzt handelt, statt das Urteil abzuwarten, sichert sich die derzeit geltenden Regelungen und vermeidet Planungsunsicherheit.

Welche Konsequenzen könnte ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts für laufende Steuerbescheide haben?

Erklärt das Gericht bestimmte Regelungen für verfassungswidrig, kann das Auswirkungen auf noch offene und angefochtene Steuerbescheide haben. In solchen Situationen empfiehlt es sich, rechtzeitig steuerlichen Rat einzuholen, Einspruchsfristen zu prüfen und Bescheide gegebenenfalls offen zu halten – damit man von einer möglichen Neuregelung profitieren kann, anstatt durch Bestandskraft des Bescheids ausgeschlossen zu sein.

Dieser Beitrag dient der Information. Er ist weder rechtsverbindlich noch ersetzt er eine individuelle Steuerberatung. Für eine auf Sie zugeschnittene Beratung kontaktieren Sie uns gerne!

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